AG Bad Oldesloe - Urteil vom 29.10.1997 (3 OWi 281/97) - DRsp Nr. 1998/18242
AG Bad Oldesloe, Urteil vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 3 OWi 281/97
DRsp Nr. 1998/18242
Wird die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs durch nachfolgende Polizeibeamte festgestellt, so sind von der durch die Polizeibeamten von dem nicht justierten Tachometer des Polizeifahrzeugs abgelesenen Geschwindigkeit - 7 % des Skalenendwertes des Tachometers im Polizeifahrzeug zum Ausgleich von Meßungenauigkeiten und - 15 % der abgelesenen Geschwindigkeit zum Ausgleich sonstiger Fehlerquellen abzuziehen.