AG Dinslaken - 18.12.1996 (8 C 191/96) - DRsp Nr. 1998/1509
AG Dinslaken, vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 8 C 191/96
DRsp Nr. 1998/1509
1. Ist der Kraftfahrer alkoholisiert, erhöht dies - selbst wenn sich die alkoholische Beeinflussung nicht kausal auf den Unfall ausgewirkt hat - die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs.2. Die Abwägung der Haftungsanteile (auf der einen Seite Vorfahrtverletzung und auf der andern Seite Alkoholisierung) führt zu einer Mithaftung von 1/3 des betrunkenen Kraftfahrers.