AG Kaiserslautern - 17.12.1993 (8 C 2722/93) - DRsp Nr. 1995/3630
AG Kaiserslautern, vom 17.12.1993 - Aktenzeichen 8 C 2722/93
DRsp Nr. 1995/3630
1. Die Erfüllung der Obliegenheit zur unverzüglichen Erstattung der Diebstahlanzeige gem. § 10 Nr. 3 AVBR 80 dient dem Zweck der Beweissicherung und damit der Sachaufklärung. In Anbetracht der bestehenden Beweiserleichterungen in der Reisegepäckversicherung kommt der Obliegenheit zur Anzeigenerstattung besondere Bedeutung zu, da das Polizeiprotokoll häufig die einzige objektive Bestätigung des Schadensberichts ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.