AG Langen - 12.12.1997 (51 C 1672/97) - DRsp Nr. 1999/1967
AG Langen, vom 12.12.1997 - Aktenzeichen 51 C 1672/97
DRsp Nr. 1999/1967
Eine Klausel in den AKB, wonach der Versicherer berechtigt ist, die Tarife zu verändern, insbesondere die für die Beitragsberechnung maßgebenden Gefahrenmerkmale zu ändern bzw. durch andere zu ersetzen, verstößt nicht gegen das AGBG. Eine Umstellung des Tarifs auf einen sogenannten Typklassentarif ist aufgrund der Klausel ohne Einwilligung des Versicherungsnehmers zulässig.