AG Lebach - 30.12.1993 (3 C 434/93) - DRsp Nr. 1995/9496
AG Lebach, vom 30.12.1993 - Aktenzeichen 3 C 434/93
DRsp Nr. 1995/9496
Hat der Haftpflichtversicherer für die - versicherte - GmbH wegen eines Schadensereignisses Leistungen erbracht, so geht; der Ausgleichsanspruch der GmbH gegen ihren Geschäftsführer aus der zum Unfallereignis führenden Verletzung der Geschäftsführerpflichten auf den Versicherer über.