AG Minden - Beschluß vom 13.10.1988 (15 OWi 334/88) - DRsp Nr. 1994/15822
AG Minden, Beschluß vom 13.10.1988 - Aktenzeichen 15 OWi 334/88
DRsp Nr. 1994/15822
1. Die Halterhaftung für Parkverstöße kommt nur zur Anwendung, wenn dem Halter innerhalb von 2 Wochen ab Feststellung des Verstoßes der Anhörungsbogen zugegangen ist.2. Der im § 109 aOWiG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist auch bei der Frage zu beachten, ob Rechtsanwaltskosten als Auslagen des Betroffenen von der Verwaltungsbehörde zu erstatten sind, wenn sie das Verfahren vor Erlaß eines Bußgeldbescheides einstellt.