AG München - Urteil vom 23.12.1997 (132 C 3134/97) - DRsp Nr. 1998/18299
AG München, Urteil vom 23.12.1997 - Aktenzeichen 132 C 3134/97
DRsp Nr. 1998/18299
1) Da angesichts unterschiedlicher Methoden zur Bestimmung der Honorarhöhe eines Gutachters eine übliche Vergütung nicht erkennbar ist, darf der Sachverständige gem. § 316BGB in den Grenzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1BGB) die für das Gutachten zu zahlende Vergütung bestimmen. 2) Für die Bestimmung der Billigkeit des von dem Sachverständigen angegebenen Honorars ist nicht allein auf den für die Erstattung des Gutachtens erforderlichen Zeitbedarf, sondern auf Angemessenheit, Üblichkeit und Verkehrssitte abzustellen. Üblich ist als Ausgangspunkt der Honorarbemessung die Ansetzung eines Grundhonorars, die durch Aufschläge nach den Grundsätzen der Angemessenheit modifiziert wird. 3) Selbst eine überhöhte Rechnung des Sachverständigen ist von dem Schädiger auszugleichen, da der von dem Geschädigten hinzugezogene Gutachter zur Ermittlung des Schadens nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber dem Schädiger ist, und in der Regel ein Verschulden des Geschädigten hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen nicht vorliegen wird.
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