AG München - Urteil vom 30.06.1988 (161 C 8768/88) - DRsp Nr. 1994/15833
AG München, Urteil vom 30.06.1988 - Aktenzeichen 161 C 8768/88
DRsp Nr. 1994/15833
Eine ohne Einschränkung gewährte Deckungszusage kann nicht mit der nachträglichen Begründung zurückgezogen werden, es habe sich im Prozeß die Mutwilligkeit der Klage herausgestellt.
Normenkette:
ARB § 1;
Hinweise:
Vgl. zur rechtlichen Bedeutung der Deckungszusage OLG Düsseldorf VersR 1985, 728.