Gründe:
Eine Einstandspflicht der Bekl. gem. § 12 Nr. 1 I a AKB besteht nicht. Denn die im Dach des Kabrios des Kl. eingetretene Beschädigung ... beruht nicht auf einem Brand im Sinne der vorgenannten Vorschrift.
Als Brand im Sinne des § 12 Nr. 1 I a AKB gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag ... . Wie sich aus den vom Kl. vorgelegten Lichtbildern ergibt, handelt es sich bei der Schadensursache um einen Glimm- oder Sengschaden. Es ist durchaus möglich, daß ein Feuerwerkskörper oder ein sonst glimmender oder sengender Gegenstand das Loch im Dach des Kabrios des Kl. verursacht hat.