AG Rheinbach - Urteil vom 09.03.2005
15 Ds 332 Js 206/04 - 519/04

AG Rheinbach - Urteil vom 09.03.2005 (15 Ds 332 Js 206/04 - 519/04) - DRsp Nr. 2010/5083

AG Rheinbach, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 15 Ds 332 Js 206/04 - 519/04

DRsp Nr. 2010/5083

Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten und 2 Wochen verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein wird eingezogen.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 3 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte.

Gründe:

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

Der Angeklagte hat nach dem Abitur ein Maschinenbaustudium begonnen, dies jedoch nicht abschließen können. Er hat eine Ausbildung als Feinmechaniker absolviert und danach zeitweise als Handelsvertreter gearbeitet. Seit 1997 ist er als Projektmanager bei der Fa. T. in K. tätig. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er verdient nach eigenen Angaben monatlich netto 2.160 Euro. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

In der Hauptverhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt: