AG Rockenhausen - 03.11.1988 (2 C 712/88) - DRsp Nr. 1994/15900
AG Rockenhausen, vom 03.11.1988 - Aktenzeichen 2 C 712/88
DRsp Nr. 1994/15900
Die dem Geschädigten entstehenden Anwaltskosten für die Regulierung mit dem Kaskoversicherer sind dann nicht vom erstattungspflichtigen Schädiger zu übernehmen, wenn die Kaskoversicherung wegen der höheren Versicherungsleistung in Anspruch genommen worden ist.