AG Rosenheim - Urteil vom 01.10.1993 (14 C 406/92) - DRsp Nr. 1994/15901
AG Rosenheim, Urteil vom 01.10.1993 - Aktenzeichen 14 C 406/92
DRsp Nr. 1994/15901
Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen bei unfallbedingter Anmietung eines Ersatzfahrzeugs beträgt unter Zugrundelegung der wissenschaftlich abgesicherten Erkenntnisse des Gutachtens Prof. Meinig (DAR 1993, 281) nicht wie bisher 15, sondern nur 5% der Mietwagenkosten bei einer Mietfahrzeuglaufleistung von 1100 km.