AG Steinfurt - Urteil vom 22.08.1995 (21 C 187/95) - DRsp Nr. 1996/29599
AG Steinfurt, Urteil vom 22.08.1995 - Aktenzeichen 21 C 187/95
DRsp Nr. 1996/29599
Die Hebegebühr ist dem Geschädigten von der KfzÄHaftpflichtversicherung des Schädigers zu ersetzen, wenn die Versicherung die geltend gemachte Forderung per Verrechnungsscheck an den RA des Geschädigten zahlt und der RA die Versicherung nicht aufgefordert hat, Zahlung ausschließlich an ihn zu leisten.