AG Ulm - Urteil vom 24.10.1996 (3 OWi 26 Js 3196/95) - DRsp Nr. 1997/6221
AG Ulm, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 3 OWi 26 Js 3196/95
DRsp Nr. 1997/6221
Von der Anordnung eines Regelfahrverbots kann abgesehen werden, wenn zwischen Tat und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit ein Zeitraum von 2 Jahren liegt, in dem der Betroffene in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht mehr auffällig war.