AG Weilheim i. OB. - Urteil vom 14.12.1984 (5 C 843/84) - DRsp Nr. 1994/15970
AG Weilheim i. OB., Urteil vom 14.12.1984 - Aktenzeichen 5 C 843/84
DRsp Nr. 1994/15970
Der Wiederbeschaffungswert eines Ersatzfahrzeugs liegt wegen der Händlerspanne in der Regel etwa 15-20 % über den sogenannten Zeitwert, d.h. dem Preis, den der Eigentümer bei Verkauf des Kfz vor Schadenseintritt erlöst hätte. Im Wiederbeschaffungswert sind die Kosten gründlicher technischer Überprüfung sowie die Finanzierungskosten enthalten, nicht jedoch ein Risikozuschlag.