I.
Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten im Berufungsrechtszug wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde: Am Abend des 3. September 1987 war der Pkw der Ehefrau des Angeklagten aufgrund eines Kupplungsschadens betriebsunfähig liegengeblieben. Unter Verwendung eines Abschleppseiles schleppte ein herbeigerufener Verwandter mit seinem Pkw das defekte Fahrzeug, welches nunmehr vom Angeklagten gesteuert wurde, auf öffentlichem Verkehrsgrund über eine Strecke von ca. 1 km zur Wohnung des Angeklagten zurück, wo er etwa gegen 21.10 Uhr eintraf. Bei einer unmittelbar danach durchgeführten Polizeikontrolle wurde beim Angeklagten Alkoholgeruch bemerkt. Eine ihm deshalb um 21.46 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,40 g Promille. Alkoholbedingte Fahrfehler während der Abschleppfahrt oder sonstige Trunkenheitsanzeichen waren beim Angeklagten nicht festgestellt worden.
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