BGH - Beschluß vom 18.01.1990
4 StR 292/89
Normen:
StGB § 315 c, § 316 Abs.1;
Fundstellen:
BA 1990, 236
BGHR StGB § 316 Abs. 1 - Fahruntüchtigkeit alkoholbedingte 2
BGHR StGB § 316 Abs. 1 - Führen 2
BGHSt 36, 341
DAR 1990, 184
DRsp III(336)274b
EBE/BGH 1990, 78
EzSt StGB § 316 Nr. 4
JR 1991, 112
JZ 1990, 708
MDR 1990, 454
NJ 1991, 87
NJW 1990, 1245
NStZ 1990, 232
NZV 1990, 157
VRS 78, 451
VerkMitt 1990, 63
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 19.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ss 97/89

Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Führers eines abgeschleppten Fahrzeugs

BGH, Beschluß vom 18.01.1990 - Aktenzeichen 4 StR 292/89

DRsp Nr. 1992/1453

Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Führers eines abgeschleppten Fahrzeugs

Für den Führer eines (hier: mittels eines Abschleppseiles) abgeschleppten betriebsunfähigen Personenkraftwagens gilt der gleiche Beweisgrenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit wie für einen Kraftfahrzeugführer.

Normenkette:

StGB § 315 c, § 316 Abs.1;

I.

Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten im Berufungsrechtszug wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde: Am Abend des 3. September 1987 war der Pkw der Ehefrau des Angeklagten aufgrund eines Kupplungsschadens betriebsunfähig liegengeblieben. Unter Verwendung eines Abschleppseiles schleppte ein herbeigerufener Verwandter mit seinem Pkw das defekte Fahrzeug, welches nunmehr vom Angeklagten gesteuert wurde, auf öffentlichem Verkehrsgrund über eine Strecke von ca. 1 km zur Wohnung des Angeklagten zurück, wo er etwa gegen 21.10 Uhr eintraf. Bei einer unmittelbar danach durchgeführten Polizeikontrolle wurde beim Angeklagten Alkoholgeruch bemerkt. Eine ihm deshalb um 21.46 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,40 g Promille. Alkoholbedingte Fahrfehler während der Abschleppfahrt oder sonstige Trunkenheitsanzeichen waren beim Angeklagten nicht festgestellt worden.