Allgemeines zu Personenschaden

Autoren: Bildstein/Meyer

Aufgrund des andersartigen Haftungssystems wird auch bei Eigenverschulden des Verletzten der Personenschaden allen Unfallbeteiligten ersetzt. Diese Haftung ist nur in Ausnahmefällen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herabgesetzt. Dies gilt auch bei Personenschäden im Verhältnis von Fahrern und Haltern der verschiedenen am Unfall beteiligten Fahrzeuge. Der Grad des Verschuldens ist nur für den Ersatz des Sachschadens unter diesen Beteiligten maßgebend. Der Umfang der Entschädigung für Personenschaden ist im Schadensersatzgesetz, SG, "Erstatningsansvarloven", geregelt.

Beispiel

Bei einem Auffahrunfall kann auch der verletzte Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs Ansprüche bei der Versicherung des Vordermanns geltend machen. Selbst der bei Rotlicht Fahrende kann bei einem Unfall im Kreuzungsbereich gegen den bei Grünlicht fahrenden Verkehrsteilnehmer Personenschadensersatzansprüche geltend machen.