Amtshaftung bei allgemeiner Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
BGH, Urteil vom 29.09.1969 - Aktenzeichen III ZR 149/68
DRsp Nr. 1994/5851
Amtshaftung bei allgemeiner Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
»1. Der nach StVG § 7 ersatzpflichtige Kraftfahrzeughalter hat dem Geschädigten auch die ihm in dem durch das NATO-Truppenstatut und das dazu ergangene Bundesgesetz vom 18. August 1961 (früher durch den FinVtr) vorgeschriebene Verwaltungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen; diese Kosten sind in die Haftungshöchstbeträge des StVG § 12 nicht miteinzubeziehen. 2. Bei einem Zusammentreffen von Amtshaftung und Halterhaftung gelten die in BGH, 20. März 1967, III ZR 100/66, BGHZ 47, 196 und BGH, 27. Juni 1968, III ZR 63/65, BGHZ 50,271 aufgestellten Grundsätze für den Umfang der Leistungspflicht der ersatzpflichtigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft auch dann, wenn der Fahrzeughalter seine Kaskoversicherung nicht in Anspruch genommen hat.«