Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 02. Oktober 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
Sie sei mit Einwendungen gegen die Festsetzung des Sondernutzungsentgeltes gemäß §
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