I. Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts P vom 8. Dezember 2003 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu der Geldbuße von 250,00 EUR verurteilt. Zugleich wurde dem Betroffenen mit der in § 25 Abs. 2a StVG vorgesehenen Maßgabe für die Dauer von einem Monat verboten, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.
In dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht dem am 24. Mai 2003 um 01.30 Uhr begangenen Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG zwei Atemalkoholmessungen mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential zu Grunde gelegt, bei denen sich ein Messergebnis von 0,26 mg/l ergeben hatte. Allerdings trugen die beiden kontrollierenden Polizisten Uhren mit abweichenden Zeitangaben, die ihrerseits wiederum von der Uhr des Dräger-Gerätes abwichen. Eine sichere Feststellung der Zeitabläufe war deshalb nicht mehr möglich.
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