OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.02.2021
12 U 160/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
NJW 2021, 8
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 120/19

Anforderungen an den Nachweis eines verabredeten Unfallgeschehens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen 12 U 160/20

DRsp Nr. 2021/4141

Anforderungen an den Nachweis eines verabredeten Unfallgeschehens

Der Nachweis eines fingierten Unfalls kann auch dann geführt sein, wenn feststeht, dass die Unfallbeteiligten sich schon vor dem Unfall längere Zeit kannten, dieses aber von Beginn an gegenüber der beteiligten Haftpflichtversicherung und im gerichtlichen Verfahren in Abrede gestellt haben.

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 8 O 120/19, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.444,47 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 286;

Gründe: