Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin kann von der Beklagten wegen des Schadenereignisses vom 24.10.1995 aus der für das Fahrzeug R., amtliches Kennzeichen: K., abgeschlossenen Vollkaskoversicherung gemäß §
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