BGH - Beschluss vom 28.05.2019
VI ZR 328/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7;
Fundstellen:
MDR 2019, 1333
MDR 2020, 15
NJW 2019, 3236
VersR 2020, 317
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 343/14
OLG Rostock, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 86/16

Anforderungen an die Berücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs; Voraussetzungen für die Schlüssigkeit von klägerischem Vortrag; Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags des Klägers zur Kausalität behaupteter Verletzungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs

BGH, Beschluss vom 28.05.2019 - Aktenzeichen VI ZR 328/18

DRsp Nr. 2019/13960

Anforderungen an die Berücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs; Voraussetzungen für die Schlüssigkeit von klägerischem Vortrag; Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags des Klägers zur Kausalität behaupteter Verletzungen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs

a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat.