KG - Beschluss vom 22.02.2021
(3) 161 Ss 26/21 (13/21)
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 3; StPO § 261; StPO § 267 Abs. 1 S. 1; StPO § 358 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3031 Js 204/20

Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellungen bei Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens

KG, Beschluss vom 22.02.2021 - Aktenzeichen (3) 161 Ss 26/21 (13/21)

DRsp Nr. 2021/3760

Anforderungen an die Sachverhaltsfeststellungen bei Verurteilung wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens

1. Bei der Anwendung des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB gilt, dass gerade dessen weite Fassung vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) möglichst klar konturierte Feststellungen des für erwiesen erachteten Sachverhalts erfordert. 2. Vor dem Hintergrund der weiten gesetzlichen Formulierung dürfen sich Unschärfen bei der Sachverhaltsermittlung nicht einseitig zum Nachteil des Angeklagten auswirken. 3. Es ist Aufgabe des Tatgerichts, die innere Tatseite zu ermitteln und darzustellen, nicht aber Aufgabe des Revisionsgerichts, aus dem geschilderten äußeren Sachverhalt darauf zu schließen, welche Vorstellungen sich das Tatgericht möglicherweise von der inneren Tatseite gemacht hat. 4. Die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit valide zu schätzen und das Ergebnis darzulegen, ist nicht Aufgabe des Revisions-, sondern diejenige des Tatgerichts. Bei versierten polizeilichen Zeugen können in Bezug auf Geschwindigkeiten auch valide Schätzungen zu erwarten und vom Tatgericht in freier richterlicher Beweiswürdigung gegebenenfalls ohne Abschlag zu übernehmen sein.