Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Überprüfung einer Versagung von Taschengeld im Strafvollzug (§
I. Der Beschwerdeführer verbüßt langjährige Freiheitsstrafen. Er leidet unter gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere aus dem Bereich der Wirbelsäule. Am 22. August 1991 war festgestellt worden, daß er außer zu Botengängen zu keinen weiteren Arbeiten eingesetzt werden könne. Am 15. Dezember 1992 wies die Justizvollzugsanstalt ihm eine Arbeit zu, deren Aufnahme er unter Berufung auf gesundheitliche Gründe verweigerte.
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