SchlHOLG - Beschluss vom 06.01.2011
1 Ss OWi 209/10 (214/10)
Normen:
StPO 244 Abs. 2; StPO 267 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 01.09.2010

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen mit Hilfe standardisierter Messverfahren [ProVida]

SchlHOLG, Beschluss vom 06.01.2011 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 209/10 (214/10)

DRsp Nr. 2011/21699

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen mit Hilfe standardisierter Messverfahren [ProVida]

1. Das angewandte ProVida 2000-System ist sowohl zur Geschwindigkeits- als auch zur gleichzeitigen Abstandsmessung seit über 15 Jahren in ständigem Gebrauch und als standardisiertes Messverfahren für Geschwindigkeitsmessungen anerkannt. 2. Daraus folgt, dass es hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung in den Urteilsgründen lediglich der Darstellung bedarf, dass nach dem ProVida-System gemessen, welches nach diesem System mögliche Messverfahren angewandt und welcher Toleranzwert zugrunde gelegt wurde.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Das Verfahren wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Ahrensburg zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO 244 Abs. 2; StPO 267 Abs. 1;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat - vorläufig - Erfolg.