BayObLG - Beschluss vom 06.09.2023
202 ObOWi 910/23
Normen:
StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Günzburg, vom 03.04.2023

Anforderungen an gerichtliche Urteilsausführungen bei Einlassung des Übersehenhabens eines VerkehrszeichensTatsachenalternativität im Rahmen der BeweiswürdigungBedingt vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf der AutobahnBewusster Verstoß gegen Geschwindigkeitsbeschränkung bei Kenntnis der Sachlage

BayObLG, Beschluss vom 06.09.2023 - Aktenzeichen 202 ObOWi 910/23

DRsp Nr. 2023/12769

Anforderungen an gerichtliche Urteilsausführungen bei Einlassung des Übersehenhabens eines Verkehrszeichens Tatsachenalternativität im Rahmen der Beweiswürdigung Bedingt vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn Bewusster Verstoß gegen Geschwindigkeitsbeschränkung bei Kenntnis der Sachlage

1. Die Möglichkeit, die eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn anordnenden Verkehrszeichens übersehen zu haben, ist stets dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder im Verfahren von dem Betroffenen eingewandt wird, die beschränkenden Vorschriftszeichen übersehen zu haben. Ist ein solcher Fall gegeben, müssen die tatrichterlichen Feststellungen deshalb selbst bei einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung eindeutig ergeben, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und entweder bewusst dagegen verstoßen oder aber den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat.