Die zulässige Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Allerdings kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, wenn es meint, der Kläger habe den von ihm behaupteten Unfallhergang nicht hinreichend dargetan, weil er nicht dargelegt habe, wo genau auf dem Grundstück Landsberger Allee nn sich das Schadensereignis zugetragen haben soll. Das Landgericht hat die Anforderungen an die Darlegung überspannt.
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