BGH - Urteil vom 13.10.1966
II ZR 173/64
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
VRS 32, 81
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Anforderungen an Kausalitätsnachweis

BGH, Urteil vom 13.10.1966 - Aktenzeichen II ZR 173/64

DRsp Nr. 1994/6039

Anforderungen an Kausalitätsnachweis

1. Der Grundsatz, daß der Geschädigte beweisen müsse, das schädigende Handeln oder Unterlassen dürfe nicht hinweggedacht werden können, ohne daß gleichzeitig der Erfolg entfalle (conditio sine qua non), darf, wenn das haftungsbegründende Ereignis feststeht, nicht auf hypothetische Schadensursachen ausgedehnt werden. 2. Ein gedachter (hypothetischer) Ursachenverlauf darf jedenfalls dann nicht zugunsten des Schädigers berücksichtigt werden, wenn der Verlauf, hätte er sich in Wirklichkeit ereignet, einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen einen Dritten ausgelöst hätte.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

So auch BGH v. 26.3.1963, VersR 1963, 675; KG. v. 23.10.1969, VersR 1970, 350 u. 746 m. Anm. v. Sack.

Vorinstanz: OLG Köln,
Fundstellen
VRS 32, 81