Angelegenheit und Gegenstand

Autor: Chirstian Sitter

Zunächst ist zu definieren, welche Angelegenheit und welcher Gegenstand abzurechnen ist.

Nach § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Nach Absatz 2 kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Nach § 15 Abs. 3 RVG entstehen für Teile des Gegenstands gesonderte Gebühren, sofern verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind.

Eine Angelegenheit kann also verschiedene Gegenstände beinhalten.

Gebührenrechtlich wird daher unter Angelegenheit der Rahmen verstanden, in dem sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt. § 15 RVG definiert den Begriff der "Angelegenheit" nicht. Die anwaltlichen Leistungen betreffen dieselbe Angelegenheit, wenn

ihnen ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt und zwischen ihnen

ein innerer Zusammenhang sowie

ein einheitlicher Rahmen besteht (BGH, Urt. v. 09.02.1995 - IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 15 Rdnr. 6-10 m.w.N.).