I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 10. August 2009 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Zur Begründung wird auf die - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 14.12.2009 - im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 25.11.2009 Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
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