Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.800,- Euro festgesetzt.
Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg.
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