OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.05.2023
8 A 2361/22
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; BMG a.F. § 34 Abs. 2; StPO § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
D_V 2023, 974
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 3600/22

Anordnung der Fahrtenbuchauflage gegen den Halter eines Fahrzeugs wegen Unmöglichkeit der Feststellung des verantwortlichen Fahrers als Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften; Ermittlungsbemühungen der Behörde nach einer Zeugnisverweigerung bzw. Aussageverweigerung durch den Fahrzeughalter hinsichtlich einer Meldeabfrage

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.05.2023 - Aktenzeichen 8 A 2361/22

DRsp Nr. 2023/8062

Anordnung der Fahrtenbuchauflage gegen den Halter eines Fahrzeugs wegen Unmöglichkeit der Feststellung des verantwortlichen Fahrers als Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften; Ermittlungsbemühungen der Behörde nach einer Zeugnisverweigerung bzw. Aussageverweigerung durch den Fahrzeughalter hinsichtlich einer Meldeabfrage

1. Unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrers dann, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Aber auch dann, wenn der Fahrzeughalter bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht mitwirkt, muss die Verfolgungsbehörde naheliegenden und mit wenig Aufwand durchführbaren Ansätzen zur Fahrerermittlung nachgehen und das Ergebnis ihrer Bemühungen dokumentieren.