Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren werden jeweils auf bis zu 500,- € festgesetzt.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beteiligte beschwerdeberechtigt, da das Nachlassgericht seinen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung einer Nachlassforderung nach § 1961 BGB zurückgewiesen hat (vgl. Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, 2010, § 1960, Rdn. 101).
In der Sache bleibt die Beschwerde aber ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen für die beantragte Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 Abs. 1, 2, 1961 BGB liegen nicht vor.
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