Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Tempo 30-Zone in der G. straße im Stadtgebiet der Beigeladenen.
Die G. straße ist etwa 750 m lang und verläuft von der Kreuzung mit der nördlich des Stadtkerns gelegenen Umgehungsstraße (Bundesstraße - B ) bis in den südlich gelegenen Altstadtbereich der Beigeladenen. Dieser reicht in westlicher Richtung bis zur Landesstraße (L) (Straßenzug H. -, I. - und J. straße).
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