Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Juni 2014 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Dauer des Fahrverbots auf einen Monat herabgesetzt wird.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 24. Juni 2014 auf seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Oktober 2013 wegen Zuwiderhandlung gegen die §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO gemäß § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 160,-- Euro verhängt, gemäß § 25 ein zweimonatiges Fahrverbot angeordnet und bestimmt, dass dieses entsprechend der Regelung des § Abs. wirksam werden soll. Die dagegen gerichtete, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügende Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat lediglich in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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