OLG Köln - Urteil vom 20.05.2020
5 U 137/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 3; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1; SGB X § 116 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 126/18

Anrechenbarkeit von Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Pflegekasse auf den Schadensersatz wegen eines durch den Vater des Geschädigten verursachten Verkehrsunfalls

OLG Köln, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 5 U 137/19

DRsp Nr. 2020/12938

Anrechenbarkeit von Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Pflegekasse auf den Schadensersatz wegen eines durch den Vater des Geschädigten verursachten Verkehrsunfalls

Auf Schadensersatzansprüche gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund eines durch den mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft zusammen lebenden Vater des Geschädigten verursachten Verkehrsunfalls sind Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Pflegekasse gem. § 116 Abs. 6 SGB X nicht anzurechnen. Denn der Forderungsausschluss nach § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X gilt nicht nur für den gegen den Familienangehörigen gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (BGH - VI ZR 423/16 - 17.10.2017).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.06.2019 - 4 O 126/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 3; SGB X § 116 Abs. 1 S. 1;