Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
BGH, Urteil vom 10.05.1963 - Aktenzeichen VI ZR 235/62
DRsp Nr. 1994/1484
Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
»Der Kraftwagenhalter, der für die Dauer der Reparatur seines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs vom Schädiger Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangen kann, muß sich ersparte Eigenkosten anrechnen lassen. Hierzu gehören die Kosten für Öl- und Schmierstoffe, Bereifung und Reparatur-(Inspektions-)Anteile, die sich bei normalen Verhältnissen auf Durchschnitts-Kilometersätze aufschlüsseln lassen. Ob durch den ersparten Verschleiß am eigenen Wagen ein meßbarer Vorteil entstanden ist, hängt von den Umständen, im besonderen von der Größe der Fahrstrecke ab, für die der Wagen ausgefallen ist.«