Der Senat hat in dem Urteil vom gleichen Tage in der Sache VI ZR 235/62 (vorstehend ES Kfz-Schaden D-2/1) zu der Rechtsfrage Stellung genommen, wann und in welchem Umfang sich der Geschädigte ersparte Eigenkosten anrechnen lassen muß, der für die Dauer der Reparatur eines unfallbeschädigten Kraftwagens auf Kosten des Schädigers ein Fahrzeug mieten darf. ...
Der vorliegende Fall hebt sich dadurch ab, daß hier an dem Wagen des Kl. ein sogenannter Totalschaden entstanden ist und dem Kl. der Zeitwert des Wagens vor dem Unfall abzüglich des Restwertes des Wagens nach dem Unfall ersetzt wurde. Damit war der Sachschaden ausgeglichen. Die Anmietung eines Kraftfahrzeugs wurde erforderlich, weil es 14 Tage dauerte, bis der Kl. den von ihm gekauften neuen Ersatzwagen erhielt.
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