Anrechnung von Erträgnissen aus einer Lebensversicherung; Berücksichtigung des Beitragsaufwandes
BGH, Urteil vom 19.04.1963 - Aktenzeichen VI ZR 154/62
DRsp Nr. 1994/6220
Anrechnung von Erträgnissen aus einer Lebensversicherung; Berücksichtigung des Beitragsaufwandes
»1. Die Erträgnisse einer dem Unterhaltsberechtigten ausgezahlten Lebensversicherungssumme mindern seinen nach § 844 Abs. 2BGB zu ersetzenden Schaden, soweit der Getötete die Versicherung in der Weise genommen hatte, daß der Eintritt des Versicherungsfalles gewiß war (Spar- im Gegensatz zu Risikoversicherung). 2. Bei der Berechnung des Unterhaltsaufwands, der dem Getöteten obgelegen hätte, sind die Beiträge zu einer solchen Versicherung weder als feste Unkosten noch als nunmehr fortfallende Ausgaben abzuziehen.«