I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, deren Haftung dem Grunde nach aufgrund des Senatsurteils vom 10.04.2003 (I - 8 U 38/02) rechtskräftig feststeht, in zweiter Instanz allein noch Ersatz der Kosten für die Anschaffung neuer Kleidung mit der Begründung, er sei wegen des Behandlungsfehlers auf den Rollstuhl angewiesen und habe infolge der mangelnden Bewegung erheblich an Gewicht zugenommen. Das Landgericht hat dem Kläger lediglich 10 % der geltend gemachten Anschaffungskosten zugesprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen in der landgerichtlichen Entscheidung vom 21. Dezember 2004 verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er geltend macht, ein Abzug des Vorteils "neu für alt" sei nicht vorzunehmen, da er sich die größere Kleidung ohne den Behandlungsfehler unter keinen Umständen angeschafft hätte und diese zudem noch einem höheren Verschleiß unterliege. Daher sei die Kleidung wie ein medizinisches Hilfsmittel voll zu ersetzen.
Der Kläger beantragt,
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