OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.04.2019
1 U 139/18
Normen:
BGB § 249; BGB § 250; StVG § 7; StVG § 17; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 251 Abs. 2; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 277/16

Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung und Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten nach einem AutounfallVerpflichtung zur zügigen SchadensabwicklungVerpflichtung zur Beseitigung eines Schadens aus eigenen MittelnEinwand fehlender Leistungsfähigkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 1 U 139/18

DRsp Nr. 2019/11250

Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung und Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten nach einem Autounfall Verpflichtung zur zügigen Schadensabwicklung Verpflichtung zur Beseitigung eines Schadens aus eigenen Mitteln Einwand fehlender Leistungsfähigkeit

1. Ein Geschädigter kann nach einem Verkehrsunfall eine Nutzungsausfallsentschädigung nur für den Zeitraum verlangen, der aus Sicht eines vernünftigen und besonnenen Menschen in der Lage des Geschädigten zur Wiederherstellung des status quo ante notwendig ist. 2. Der Geschädigte hat die Schadensabwicklung zügig zu betreiben.3. Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen; diese Obliegenheit kann sich aber ausnahmsweise aus § 254 BGB ergeben. 4. Wird die eigene Leistungsunfähigkeit zur Beseitigung eines Schadens aus eigenen Mitteln bestritten, trifft den Geschädigten die sekundäre Darlegungslast, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. September 2018 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf (16 O 277/16) unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: