Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. November 2011 ist wirkungslos geworden, soweit es die Klage hinsichtlich eines Beitragsteils in Höhe von 769,98 Euro abgewiesen und über die Kosten des Verfahrens entschieden hat.
II.Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. November 2011 in seinem fortbestehenden Teil wird abgelehnt.
III.Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
IV.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.814,94 Euro festgesetzt.
I.
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