OLG Brandenburg - Urteil vom 28.02.2024
11 U 161/23
Normen:
VVG § 203 Abs. 2; DSGVO Art. 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 08.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 244/22

Anspruch des Versicherten gegen das Versicherungsunternehmen auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages; Höhe von Beitragsanpassungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.02.2024 - Aktenzeichen 11 U 161/23

DRsp Nr. 2024/4466

Anspruch des Versicherten gegen das Versicherungsunternehmen auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages; Höhe von Beitragsanpassungen

1. Der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung kann Auskunft über die Höhe der Beitragsanpassungen in der Vergangenheit nur ausnahmsweise auf der Basis des § 242 BGB verlangen. 2. Auskünfte bezogen auf Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubeitrages für jede stattgefundene Beitragsanpassung sowie auf den Zeitpunkt erfolgter Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs und erfolgter Tarifbeendigungen betreffen allesamt personenbezogene Daten und können vom Versicherungsnehmer im Einzelfall auf der Basis der DSGVO verlangt werden.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.06.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Az: 15 O 244/22 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerseite eine Kopie der personenbezogenen Daten zum Beitragsverlauf des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer XXX - mit Ausnahme des Pflegepflichtversicherungstarifs - in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 zur Verfügung zu stellen, aus der folgende Informationen zu entnehmen sind:

a) b) c)