Autoren: Decker/Lentz |
Das Honorar wird mit dem beauftragten Anwalt frei vereinbart. Die Höhe des Honorars wird nach dem Gegenstandswert, dem Arbeitsaufwand des Anwalts sowie unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Schwierigkeiten der Sache bemessen.
Die Gebühren, die durch die Beauftragung eines Anwalts mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Regulierung der Schadensersatzansprüche entstehen, werden nicht automatisch erstattet. Das gilt auch dann, wenn die sonstigen Schadenpositionen ersetzt werden.
Das Honorar wird mit dem beauftragten Anwalt frei vereinbart. Die Höhe des Honorars wird nach dem Gegenstandswert, dem Arbeitsaufwand des Anwalts sowie unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Schwierigkeiten der Sache bemessen. Unter bestimmten Umständen können die gezahlten Anwaltshonorare als Teil des erlittenen materiellen Schadens angesehen und somit erstattet werden (Kassationsgerichts, C. cass. 09.02.2012, n° 5/12).
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