Regulierungspraxis

Autoren: Decker/Lentz

Aufgrund der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union, die in Luxemburg in nationales Recht umgesetzt ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall in Luxemburg seinen Schadensersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen. Die luxemburgischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet, in allen Ländern der Europäischen Union Schadensregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt, Ansprüche aus Verkehrsunfällen außergerichtlich im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle:

Zentralruf der Autoversicherer/GDV Frankenstraße 18 20097 Hamburg Tel.: 0800 250 260 0 innerhalb Deutschlands Tel.: +49 40300330300 aus dem Ausland www.zentralruf.de

zu erfragen.

Sollte eine außergerichtliche Regulierung nicht zustande kommen, hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten:

1.

Er kann zum einen seine Klage gegen den Versicherer in seinem Heimatland oder im Land des Unfalls anhängig machen. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2007 (C-463/06) kann der Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich in einem Staat der Europäischen Union ereignet hat, vor dem Heimatgericht des Schädigers anhängig gemacht werden. Die Klage ist gegen den Kraftfahrthaftpflichtversicherer des ausländischen Schädigers zu richten und nicht gegen seinen Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland (siehe Teil 2.1.4.17.2.1).

2.