Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über eine Schadensersatzpflicht des Klägers aufgrund eines von ihm auf dem Betriebsgelände der Beklagten verursachten Kfz-Unfallschadens.
Der verheiratete und für fünf Kinder unterhaltspflichtige Kläger arbeitet bei der Beklagten als Transportaufsicht in deren Frachtpostzentrum in O. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Post AG Anwendung (im Folgenden:
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