EuGH - Beschluss vom 06.04.2006
Rs C-227/05
Normen:
Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1 ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2 Art. 8 Abs. 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
EuZW 2006, 412
NVwZ 2006, 1280
NZV 2006, 498
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Mit einer Sperrfrist für den Neuerwerb verbundener Entzug der Fahrerlaubnis in einem ersten Mitgliedstaat - Nach Ablauf der Sperrfrist in einem zweiten Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein - Anerkennung und Umschreibung dieses Führerscheins in dem ersten Mitgliedstaat - Nach den nationalen Rechtsvorschriften obligatorische Vorlage eines Berichts über die Fahreignung

EuGH, Beschluss vom 06.04.2006 - Aktenzeichen Rs C-227/05

DRsp Nr. 2006/22800

Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Mit einer Sperrfrist für den Neuerwerb verbundener Entzug der Fahrerlaubnis in einem ersten Mitgliedstaat - Nach Ablauf der Sperrfrist in einem zweiten Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein - Anerkennung und Umschreibung dieses Führerscheins in dem ersten Mitgliedstaat - Nach den nationalen Rechtsvorschriften obligatorische Vorlage eines Berichts über die Fahreignung