KG - Beschluss vom 22.11.2000
2 Ss 261/00 - 3 Ws (B) 559/00
Normen:
BKatV § 1 ; OWiG § 79 Abs. 6 ; StVG § 24 ; StVO § 37 Abs. 2, § 37 Nr. 1 S. 7, § 49, § 49 Abs. 3 Nr. 2, § 25 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 2 a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, - Vorinstanzaktenzeichen 341 OWi 1687/00

Atypischer Rotlichtverstoß beim Linksabbiegen

KG, Beschluss vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 2 Ss 261/00 - 3 Ws (B) 559/00

DRsp Nr. 2001/7347

Atypischer Rotlichtverstoß beim Linksabbiegen

Überfährt der Betroffene das für die geradeausführende Fahrspur geltende Rotlichtzeichen, um dann bei freigegebener Linksabbiegerspur nach links abzubiegen, so kommt eines Fahrverbots nicht in Betracht, weil die Gefährdung des Querverkehrs begrifflich ausgeschlossen erscheint.

Normenkette:

BKatV § 1 ; OWiG § 79 Abs. 6 ; StVG § 24 ; StVO § 37 Abs. 2, § 37 Nr. 1 S. 7, § 49, § 49 Abs. 3 Nr. 2, § 25 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 2 a;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 (zu ergänzen: Nr. 1 Satz 7), 49 (Abs. 3 Nr. 2) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 250,-- DM verurteilt, gegen ihn gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und insoweit gemäß § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über das Wirksamwerden desselben getroffen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit derer die Verletzung materiellen Rechts rügt, und deren Auslegung ergibt, daß das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, hat (vorläufig) Erfolg.