OLG Köln - Beschluss vom 24.04.2020
1 RBs 114/20
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a; StPO § 349 Abs. 2;

Aufklärungsrüge bei fehlerhafter Ablehnung von BeweisanträgenAnforderungen an die Angabe von sich zur Beweiserhebung aufdrängender TatsachenUnvollständige Begründung angeordneten FahrverbotsPflicht zur Prüfung des Gerichts zum Verwerfen eines Fahrverbots

OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2020 - Aktenzeichen 1 RBs 114/20

DRsp Nr. 2021/18574

Aufklärungsrüge bei fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen Anforderungen an die Angabe von sich zur Beweiserhebung aufdrängender Tatsachen Unvollständige Begründung angeordneten Fahrverbots Pflicht zur Prüfung des Gerichts zum Verwerfen eines Fahrverbots

Zu den Darlegungsanforderungen der Rüge, ein Beweisantrag sei entgegen §§ 77 Abs. 3 OWiG, 244 Abs. 6 S. 1 StPO nicht beschieden worden

Tenor

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Geilenkirchen zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a; StPO § 349 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit der angefochtenen Entscheidung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 192,-- € verurteilt und ihm - mit Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 25 Abs. 2a StVG - für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen rügt allgemein die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.

II.